Allgemeine Geschäftsbedingungen der hemberger + kunze GmbH

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen ( im Folgenden: Lieferungen ). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, soweit diese dem Inhalt vorstehender Bedingung widersprechen.

 

2. Angebote werden erst durch schriftliche Bestätigung der Fa. Hemberger und Kunze rechtswirksam und bleiben für die Zeit von drei Monaten – gerechnet vom Datum der Bestätigung – verbindlich. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, sonstige Zusagen oder nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Hemberger und Kunze. Beigefügte Herstellererklärungen sind Teil der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung.

 

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen ( im Folgenden: Unterlagen) behält sich die Fa. Hemberger und Kunze ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Fa. Hemberger und Kunze Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Fa. Hemberger und Kunze nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Ditten zugänglich gemacht werden, denen die Fa. Hemberger und Kunze zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

 

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

2. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

 

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der Fa. Hemberger und Kunze zu leisten.

 

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen Aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden evtl. vorliegende weitere Rechnungen – unabhängig von deren Ausstellungsdatum – sofort zu Zahlung fällig.

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Fa. Hemberger und Kunze bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Fa. Hemberger und Kunze zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wie die Fa. Hemberger und Kunze auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

 

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt der Fa. Hemberger und Kunze seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungs halber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller der Fa. Hemberger und Kunze mit Vorrang vor der übrigen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

4. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller der Fa. Hemberger & Kunze die Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare, begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist die Fa. Hemberger und Kunze berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die Fa. Hemberger und Kunze nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

 

6. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die Fa. Hemberger und Kunze. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die Fa. Hemberger und Kunze mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

 

7. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht der Fa. Hemberger und Kunze gehörenden Gegenständen steht der Fa. Hemberger und Kunze Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich die Fa. Hemberger und Kunze und der Besteller darüber einig, dass der Besteller der Fa. Hemberger und Kunze Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

 

8. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit der Fa. Hemberger und Kunze seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Fa. Hemberger und Kunze in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der Fa. Hemberger & Kunze abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

 

9. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Fa. Hemberger und Kunze ab.

 

10. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die Fa. Hemberger und Kunze unverzüglich zu benachrichtigen.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug; Schadensersatz

 

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen , erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen: dies gilt nicht, wenn die Fa. Hemberger und Kunze die Verzögerung zu vertreten hat.

 

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen, die die Fa. Hemberger und Kunze oder deren Zulieferanten betreffen, und die durch die Fa. Hemberger und Kunze auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalten , Unfälle, sonstige Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, ) verlängert sich die Frist angemessen.

 

3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

 

4. Die Fa. Hemberger und Kunze geht davon aus, dass von ihr gefertigte und gelieferte Teile nicht in Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge eingebaut werden. Eine Haftung für Schäden, die aus der hiervon abweichenden Verwendung in einem solchen Fahrzeug eintreten kann daher von der Fa. Hemberger und Kunze nicht übernommen werden.

 

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Fa. Hemberger und Kunze innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer etwaigen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bestehet.

 

6. Ein dem Besteller gegen die Fa. Hemberger und Kunze zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teile des Vertrages. Sind die bereits erbrachten Teillieferungen für den Besteller unverwendbar ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

 

7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

 

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

 

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder – soweit vereinbart – nach einwandfreiem Probebetrieb.

 

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Entgegennahme

 

Der Besteller darf die Entgegenname von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

VII. Sachmängel

 

Für Sachmängel haftet die Fa. Hemberger und Kunze wie folgt:

 

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Fa. Hemberger und Kunze unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangsvorlag.

 

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

 

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der FA. Hemberger und Kunze unverzüglich schriftlich zu rügen. Beanstandete Teile sind der Fa. Hemberger und Kunze unter Beifügung eines Mängelberichtes zuzusenden.

 

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Fa. Hemberger und Kunze berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

 

5. Zunächst ist der Fa. Hemberger und Kunze stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

 

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. chemische, elektrochemische, elektrische) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, soweit bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehend Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendung sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist , es sei denn, die Verbindung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Fa. Hemberger und Kunze bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die Fa. Hemberger und Kunze gilt ferner Nummer 8 entsprechend.

 

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Fa. Hemberger und Kunze und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

 

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Fa. Hemberger und Kunze verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritten (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Fa. Hemberger und Kunze erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Fa. Hemberger und Kunze gegenüber dem Besteller innerhalb der Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

 

a) Die Fa. Hemberger und Kunze wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der Fa. Hemberger und Kunze nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

 

b) Die vorstehenden genannten Verpflichtungen der Fa. Hemberger und Kunze bestehen nur, soweit der Besteller die Fa. Hemberger und Kunze über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und der Fa. Hemberger und Kunze alles Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinteilung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

 

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

 

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

 

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IIX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Fa. Hemberger und Kunze und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. Vertragsanpassung

 

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Fa. Hemberger und Kunze erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Fa. Hemberger und Kunze das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verzögerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Fa. Hemberger und Kunze. Die Fa. Hemberger und Kunze ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (ACISG).

 

XI. Salvatorische Klausel

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen ( im Folgenden: Lieferungen ). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, soweit diese dem Inhalt vorstehender Bedingung widersprechen.

 

2. Angebote werden erst durch schriftliche Bestätigung der Fa. Hemberger und Kunze rechtswirksam und bleiben für die Zeit von drei Monaten – gerechnet vom Datum der Bestätigung – verbindlich. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, sonstige Zusagen oder nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Hemberger und Kunze. Beigefügte Herstellererklärungen sind Teil der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung.

 

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen ( im Folgenden: Unterlagen) behält sich die Fa. Hemberger und Kunze ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Fa. Hemberger und Kunze Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Fa. Hemberger und Kunze nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Ditten zugänglich gemacht werden, denen die Fa. Hemberger und Kunze zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

 

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

 

Hemberger + Kunze GmbH

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Tel.: +49 (0)6026 99 88 40

Mail: mail@hemberger-kunze.de

Kontakt

Hemberger + Kunze GmbH

Unser Unternehmen konzentriert sich auf die industrielle Zerspanung von Präzisionsbauteilen im Serienbereich. Unsere Grundsätze sind: Höchste Qualität, Technik und Know-How.

 

Ein hochautomatisierter Maschinenpark und ein gelebtes Qualitätsmanagementsystem sind unsere Stärken.